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   LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09   

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https://dejure.org/2009,30949
LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09 (https://dejure.org/2009,30949)
LG Traunstein, Entscheidung vom 11.05.2009 - 4 T 1003/09 (https://dejure.org/2009,30949)
LG Traunstein, Entscheidung vom 11. Mai 2009 - 4 T 1003/09 (https://dejure.org/2009,30949)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie der Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Person

  • rechtspflegerforum.de

    Nachweis durch GbR-Vertrag + e.V.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09
    Dies gelte jedoch seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2008 (Az. V ZB 74/08) nicht mehr für eingetragene Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unabhängig davon, wie diese eingetragen sei oder wann sie eingetragen worden sei.

    Nach dem Beschluss des BGH vom 04.12.2008 (Az. V ZB 74/08, NJW 2009, 594-598) kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur noch unter ihrem Namen oder als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus..." ins Grundbuch eingetragen werden.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09
    Mit Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341) sind bei einer Eintragung in der bisherigen Form nicht mehr die eingetragenen Gesellschafter gesamthänderisch gebundene Eigentümer des Grundstücks, sondern die Gesellschaft selbst (BGH, a.a.O., Rn. 11 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25.09.2006, Az. II ZR 218/05, NJW 2006, 3716).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09
    Mit Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341) sind bei einer Eintragung in der bisherigen Form nicht mehr die eingetragenen Gesellschafter gesamthänderisch gebundene Eigentümer des Grundstücks, sondern die Gesellschaft selbst (BGH, a.a.O., Rn. 11 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25.09.2006, Az. II ZR 218/05, NJW 2006, 3716).
  • LG Darmstadt, 24.03.2009 - 26 T 31/09
    Auszug aus LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09
    Während sich also bisher die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus dem Grundbuch selbst ergab, da nach § 891 BGB die Vermutung galt, dass die eingetragenen Gesellschafter auch die tatsächlichen Gesellschafter waren, begründet ihre Eintragung in der bisherigen Form nunmehr keinerlei Rechtsschein mehr dahingehend, dass sie jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, nach etlichen Jahren, noch zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind (LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; vgl. auch Tebben, NZG 2009, 288).
  • LG Oldenburg, 17.03.2009 - 17 T 204/09
    Auszug aus LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09
    Ungeachtet dessen folgt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt ebenfalls nicht der Auffassung des Landgerichts Oldenburg im Beschluss vom 17.03.2009, Az. 17 T 204/09, wonach nach den Gründen des BGH-Beschlusses vom 04.12.2008 jedenfalls die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in öffentlich beglaubigter Form zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügen soll.
  • BayObLG, 23.09.1993 - 3Z BR 151/93

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens

    Auszug aus LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09
    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, KostO mit dem vollen Grundstückswert, d.h. mit dem Kaufpreis in Höhe von 4.080,00 Euro in Ansatz gebracht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, Az. 3Z BR 151/93, MittBayNot 1994, 251).
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